W.Stützer Chem.-Technische Arti
W.Stützer Chem.-Technische Arti
I. Geltung
1.1. Diese Standardbedingungen für den Einkauf und Verkauf gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrücklich andere in unseren Verkaufsbestätigungen genannte Bedingungen abgeändert werden. Soweit darin nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn Lieferungen von uns oder von unseren Käufern in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos angenommen werden.
1.2. Jede zwischen uns und unseren Abnehmern und Lieferanten getroffene abweichende Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die von unseren Lieferanten/Kunden eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als wir diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht zugestimmt haben.
1.3. Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen uns und unseren Lieferanten/Käufern - bei gleichzeitigem Ausschluß anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen - zugrundegelegt.
1.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Kaufleuten.

II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Angebote
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag ist erst mit unserer Bestätigung geschlossen.
1.2. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, sind solange nicht für uns verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind.
1.3. Diese Daten, die dem Kunden vor Vertragsschluß übermittelt wurden, bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Kaufpreis
2.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten und Maßen.
2.3. Sofern bei unseren Verkäufen nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich alle von uns genannten Preise auf der Basis "ex works" gemäß den INCOTERMS.
2.4. Sofern bei unseren Verkäufen nichts Anderes vereinbart ist und sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung öffentliche Abgaben, die Einfuhr oder den Vertrieb betreffend, erhöhen, neu eingeführt werden, oder Frachterhöhungen eintreten - diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen -, sind wir zur entsprechenden Kaufpreisanpassung berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Fälligkeit. Die Kaufpreiszahlung ist erst bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
3.2. Zahlungsziel ist das von den Parteien im Einzelfall vereinbarte; Zahlungsfristen beginnen mit dem Tage des Rechnungsdatums. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, hat die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
3.3. Bei Überschreiten der Fälligkeit kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Wir sind in diesem Fall zur Geltendmachung von Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz berechtigt, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren und uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
3.4. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
3.5. Für den Fall der Vereinbarung der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs hat diese in Überinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Doku-mentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500 zu erfolgen.
3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
4.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern solchen kein Interesse des Kunden entgegensteht.
4.3. Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage.
4.4. Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von min-destens zwei Wochen zu setzen.
4.5. Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts Anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Kunden, mit der Übergabe, oder - auch wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet - mit der Anzeige der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.

5. Lieferungshindernisse
5.1. Fälle höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten vorübergehend oder endgültig von seiner Lieferpflicht befreien, befreien in gleichem Umfang auch uns von unserer Liefer-verpflichtung. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Lieferquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.
5.2. Sollten wir unseren Lieferungsverpflichtungen nicht nachkommen können, weil ei-ne gesetzlich vorgeschriebene Registrierung unter REACh innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht durchgeführt werden konnte, entbindet uns dies - außer im Falle grober Fahrlässigkeit - von einer etwaigen Haftung wegen Nichtlieferung.

6. Muster / Technische Beratung
6.1. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemi-schen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Kunden nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung und ge-gebenenfalls jeder einzelnen unterscheidbaren Charge.
6.2. Jede produktbezogene Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unver-bindlich und befreit den Kunden nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.

7. Mängelrügen / Gewährleistung
7.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwai-ge Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegen-heit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
7.2. Eine Rüge berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
7.3. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
7.4. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehl-schlägt, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.5. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
7.6. Die Frist für unsere Gewährleistung beträgt ein Jahr nach Ablieferung.

8. Haftung/Schadenersatz
8.1. Vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeu-tung ist; unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorherseh-baren Schaden und beträgt höchstens den zweifachen Rechnungswert der betroffenen Ware.
8.2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden unsererseits.
8.3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestim-mungen bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen bleibt die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezah-lung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehen, für Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Forderungen aus Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung.
9.2. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muß der Kunde die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern, sowie als unser Eigentum kennzeichnen.
9.3. Sofern wir die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und der Kunde ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn. Er ver-zichtet auf Ansprüche aus Besitz.
9.4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muß er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für uns halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
9.5. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Ei-gentums / Miteigentums sind untersagt.
9.6. Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Siche-rungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab.
9.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
9.8. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
9.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kundens insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns frei.
9.10. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unter-lagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung
1.1. Es gelten die Bestimmungen unter I. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmungen unter II. gelten insoweit, als nicht nachfolgend oder in einzelnen Verträgen Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.

2. Kaufpreis/Zahlung
2.1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung "geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung durch den Lieferanten ein.
2.2. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, soll die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.

3. Lieferung/Gefahrübergang
3.1. Die Lieferung erfolgt fix am im Vertrag oder in der Bestellung niedergelegten Liefertag. Der Lieferant ist verpflichet, uns schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferververzug eintritt.
3.2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Vertragswertes. Verlangen wir die Verzugsentschädigung, steht dem Lieferanten das Recht des Nachweises eines geringeren Schadens zu. Weitergende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.3. Wir sind im Falle des Lieferverzuges auch berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % und nicht zusätzlich zu Schadensersatz oder Verzugsentschädigung. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden, ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären. Weitergende Ansprüche und Rechte bleiben uns auch noch nach Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten.
3.4. Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den INCOTERMS in der geltenden Fassung festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel "delivery duty paid" (DDP; geliefert verzollt) gelten.

4. Mängelgewährleistung
4.1. Der Lieferant sichert zu, daß die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und unseren Anforderungen, welche Vertragsbestandteil geworden sind, entspricht. Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
4.2. Die Rüge von Mängeln durch uns ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung erhoben wird.
4.3. Die Mängelhaftung des Lieferanten für Mängel - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht für 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
4.4. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von ihm die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür er die Kosten zu tragen hat. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
4.5. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.6 Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
4.7. Der Lieferant sichert zu, daß die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
Er sichert ferner zu, daß alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und daß keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
4.8. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und uns alle mit der Produkthaftung enstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

III. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Einkaufs- und Verkaufsverträge ist Edemissen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
2. Jeglicher Rechtsstreit aus der Geschäftsverbindung soll endgültig durch ein Schiedsgericht, besetzt durch einen oder mehrere Schiedsrichter und tätig auf der Basis der Schiedsverfahrensrichtlinien der Internationalen Handelskammer, entschieden werden. Anstelle des Anrufens des Schiedsgerichts sind wir berechtigt, sein Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gericht anhängig zu machen.
3. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die unwirksame Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirk-sam ist.